Embargos

 

Embargos sind internationale Wirtschaftssanktionen gegenüber einzelnen Ländern, Organisationen, Unternehmen oder Personen und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr.

Sie sind die stärkste Form von Außenhandelsbeschränkungen, die aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet werden. Embargos werden verhängt, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten. Kriege sollen verhindert und bei terroristischer Bedrohung oder Verletzung von Menschenrechten soll auf die verantwortlichen Regierungen und/oder Personen persönlicher, finanzieller oder wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden.

Embargos gehen meistens auf Beschlüsse internationaler Organisationen zurück, vor allem auf die Embargoresolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Aber auch die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kann Beschlüsse fällen, die Grundlage eines Embargos sind. Ebenfalls kann die Europäische Union für die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik handeln und Embargomaßnahmen vereinbaren.

Für die Rechtsunterworfenen, und hierbei handelt es sich um alle natürlichen und juristischen Personen in der EU, entfalten alle Standpunkte ebenso wie die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen keine unmittelbare Rechtswirkung. Damit die Embargomaßnahmen Rechtswirkung entfalten, müssen diese erst in unmittelbar bindendes Recht, also europäisches Recht, umgesetzt werden. Dies geschieht regelmäßig durch Erlass einer Embargoverordnung durch die Europäische Union.

Diese Embargoverordnungen sind dann genauso wie alle anderen EU-Verordnungen sofort geltendes Recht innerhalb der Europäischen Union; gelten teilweise aber auch über die EU-Grenzen hinaus, so z. B. bei Tätigkeiten von EU-Bürgern außerhalb des Binnenmarktes.

Embargos können betreffen:

Embargos können länder-, personen-, finanz- oder warenbezogen sein. Vorsätzliche Verstöße werden als Straftat, teilweise als Verbrechenstatbestand, geahndet und können mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden.

Es müssen drei Embargoarten unterschieden werden:

Totalembargos enthalten umfassende Verbote im Außenwirtschaftsverkehr, die lediglich durch bestimmte Ausnahmen (beispielsweise zu humanitären Zwecken) abgemildert werden können. Der ganze außenwirtschaftliche Verkehr wird lahmgelegt, einschließlich seiner Finanzen.

Teilembargos sind dadurch gekennzeichnet, dass sich die getroffenen Beschränkungen und Verbote nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche oder auf bestimmte Personen beziehen. Es werden bestimmte Handlungen und/oder Rechtsgeschäfte verboten bzw. beschränkt.

Waffenembargos enthalten ausdrückliche Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) sowie für paramilitärische Ausrüstung und die Erbringung damit in Zusammenhang stehender technischer und sonstiger Unterstützung.

Erfüllungsverbote:

Embargos kennen in der Regel keine Altvertragsregelung, d. h. sie sehen in der Regel (in letzter Zeit sind einige Ausnahmen zu verzeichnen) keine Ausnahmen für die Erfüllung bereits vor In-Kraft-Teten geschlossener Verträge oder entstandener Ansprüche vor.

Embargos können auch während bestehender Lieferbeziehungen, ja sogar während laufender Güterbewegungen in Kraft gesetzt werden, womit diese Warenbewegungen sofort unterbunden werden müssen.

In diesem Zusammenhang werden die von den Embargomaßnahmen getroffenen (zumeist überraschten) Unternehmen insoweit gegenüber ihren Kunden in Embargoländern vertragsbrüchig, als die vertraglich vereinbarten Güter oder Dienstleistungen nicht mehr geliefert oder erbracht werden können. Aus Sicht des ausländischen Vertragspartners stellt dies einen Vertragsbruch dar und es entstehen nach den internationalen Handelsregelungen aber auch nach den Regelungen der jeweiligen Ausfuhrverträge Schadensersatzansprüche und Rückgewährsansprüche.

Um die Wirtschaftsunternehmen, die einerseits gezwungen werden, die Embargomaßnahmen einzuhalten, andererseits aber Schadensersatzansprüchen der Kunden ausgesetzt werden, zu schützen, werden häufig so genannte Erfüllungsverbote im Rahmen der Embargoregelungen angeordnet. Diese gelten bereits während des Embargos, insbesondere aber für die Zeit nach Aufhebung von Embargomaßnahmen.

Ziel ist es, die vom Embargo betroffenen Unternehmen/Länder daran zu hindern, einen Ausgleich für negative Folgen des Embargos zu erhalten, insbesondere Schadensersatzforderungen gegenüber Wirtschaftsunternehmen, die sich an das Embargo gehalten haben, einzuklagen. Diese Erfüllungsverbote verbieten somit die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen von Vertragspartnern, die sich auf die Nichterfüllung von Verträgen wegen des Embargos stützen und schützen andererseits auch davor, dass solche Ansprüche nach Aufhebung des Embargos in der Europäischen Union durch Schiedsspruch oder durch Gerichtsentscheid durchgesetzt werden können.

Hinweis:

Unternehmen können sich vor den Folgen von plötzlich eintretenden Embargos oder aber auch sonstigen Lieferhemmnissen auf Grund Genehmigungsdauer oder Ausfuhrgenehmigungsablehnung insoweit vertraglich schützen, als sie in ihre Verträge eine so genannte Exportklausel aufnehmen.

Die Spezialisten der Kanzlei beraten und begleiten Unternehmen bei der korrekten Vorbereitung und Abwicklung von Geschäften mit Embargoländern. Im Falle von erforderlichen Genehmigungen können wir diese beratend begleiten.